satzung des vereins






Praeambel

'who's afraid of on.' ist eine Plattform von und fuer Menschen, die sich in online-Zusammenhaengen aufhalten, jedoch online nicht nur als einen Zustand des 'sich im Netz befindend' verstehen.
Die Bezeichnung 'online', wie sie der Verein begreift und als solche auch in den oeffentlichen Diskurs einbringen will, umfasst die Dimension des vernetzten Denkens, der Verbindungen, der Zufaelligkeiten, der Beziehungen, der Offenheit wie auch des Interesses am Anderen oder an sog. Nebensaechlichkeiten.
Es zeigt sich, dass die Definition des Begriffes 'online', wie sie hier Verwendung findet, starke ethisch moralische Implikationen traegt: Das Interesse am Anderen, an Nebensaechlichkeiten, an Zufaelligkeiten bedeutet gleichfalls ein Respekt, eine Akzeptanz, eine Achtung des Anderen, des anders Denkenden, des anders Lebenden.
Der Begriff impliziert gleichfalls einen Respekt fuer alle nicht zentralisierenden, nicht hierarchisierenden, nicht gleichmachenden Begegnungsformen, wie sie sich z.b. jenseits industriestaatlicher Gesellschaften finden. Damit vermittelt der Begriff eine politische Dimension - steht doch ein stetiges, neuerliches Ueberpruefen des Konzeptes und des Schluesselbegriffes 'Demokratie' an. Denn die permanenten und vielfaeltigen Wandlungen (als Beispiel sei der Missbrauch der demokratischen Logik genannt) lassen die Demokratie zu einem nicht erreichbaren Ziel werden. 'Wer heute Demokratie sagt, meint meistens eine ganz spezifische Version, die den Demokratiebegriff gekapert hat und den Rest der Welt damit hegemonisiert. Diese westlich-liberalistische Version von Demokratie gibt sich mit einem minimalen Geruest an demokratischen Institutionen zufrieden und stellt sich hauptsaechlich in den Dienst des freien Marktes." (Oliver Marchart, Politologe)
Dieses Tendenz, sich 'hauptsaechlich in den Dienst des freien Marktes' zu stellen, zeigt sich pointiert in der Phase der Startup-Gruender, der e-Entrepreneure und Risikokapitalisten, in der man annahm, der Kapitalismus liesse sich in digitalen Netzen an seine Grenze treiben. Im uebrigen handelt es sich hier um das gleiche Netz, das urspruenglich als eine nichtkommerzielle und demokratische Plattform geplant war, zu der jeder, unabhaengig von Alter, Geschlecht, Religion und Einkommen Eintritt erhalten sollte.
Nach Phase 1 (die zunaechst 1992 verhalten begann und nach einer Serie sprunghafter Anstiege 1995 ihren Gipfelpunkt erreichte, dann anderthalb Jahre spaeter derart abrupt zu Ende ging und als goldenes Zeitalter mit dem Slogan 'The Short Summer of the Internet' in die Mythen einging) und Phase 2 (die sich 1999 mit dem Ende des dotcom-Booms und dem Verschwinden der digitalen Shopping Malls verabschiedete) koennte das Treiben in eine neue Runde gehen: die dritte Phase des Internet, die womoeglich nicht erst durch den viel zitierten 11. September 2001 wieder von Kontrollmechanismen und Militaerstrategien geleitet wird? Etwa derjenigen, die die Architektur des Netzes in den Sechzigern erfanden? Oder die die Moeglichkeit auspraegt, an und in einer Netzkultur zu arbeiten? Der Verein 'who's afraid of on.' setzt sich zur Aufgabe, an der Auspraegung einer online-Kultur zu arbeiten. Sein Untertitel 'Verein zur Auspraegung von Gerechtigkeiten durch online-Systeme' gibt die Richtung vor.

§1 Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, an der Auspraegung einer online-Kultur zu arbeiten, die die Dimension des vernetzten Denkens, der Verbindungen, der Zufaelligkeiten, der Beziehungen, der Offenheit wie auch des Interesses und des Respekts am Anderen oder an sog. Nebensaechlichkeiten auf politischer, sozialer und kuenstlerischer Ebene umfasst. Der Verein soll und wird seinem Untertitel 'Verein zur Auspraegung von Gerechtigkeiten durch online-Systeme' gerecht werden.
Dies beinhaltet u.a. die Forderung und Foerderung des lauteren Wettbewerbs in und durch online-Systeme wie auch den Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb in und durch online-Systeme.

§2 Name, Sitz und Geschaeftsjahr des Vereins

(1) Der Verein fuehrt den Namen 'who's afraid of on.' nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschaeftsjahr beginnt mit dem 2. Quartal des Kalenderjahres.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte und ueber email Erreichbare werden. Voraussetzung ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch den Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich, per fax oder e-mail gegenueber dem Vorstand erklaert werden kann,
c) durch foermliche Ausschliessung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erklaert werden kann,
d) durch Ausschliessung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund fuer mindestens zwei Jahre die Beitraege nicht entrichtet worden sind.
(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bzgl. des Vereinsvermoegens.
(4) Mitgliedsbeitraege unterliegen der Freiwilligkeit. Unter 'Beitraegen' sind alle mitgliedschaftlichen Moeglichkeiten zur Foerderung des Vereinszwecks z.b. in Form von Geldzahlungen, Sachleistungen, Dienstleistungen, Know-how oder anderem zu verstehen. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Aufnahmegebuehren und Beitraege vorsehen; Abstufungen koennen etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach ihren wirtschaftlichen Verhaeltnissen vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung der Kosten aus bestimmten Projekten ausserordentliche Beitraege oder Umlagen beschliessen.
(5) Erforderlichenfalls wirbt der Verein auch finanzielle Beitraege von Foerderern ausserhalb des Kreises der Mitglieder ein.

§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von drei Jahren gewaehlt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulaessig.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist alljaehrlich moeglichst im zweiten Quartal abzuhalten und findet persoenlich oder via e-mail konferenz statt. Sie beschliesst insbesondere ueber
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern,
b) die Hoehe der Mitgliedsbeitraege,
c) die Ausschliessung eines Mitglieds,
d) die Aufloesung des Vereins und die Verwendung seines Vermoegens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung (e-mail) seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung an deren letzte bekannte Erreichbarkeit muss mindestens 12 Tage vor der Versammlung allen Mitgliedern zugegangen sein. Der Vorstand schlaegt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergaenzt oder geaendert werden kann.
(3) In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungueltige Stimmen. Ueber die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Beschluesse, durch die die Satzung geaendert wird und Beschluesse ueber die Aufloesung des Vereins beduerfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Beschluesse werden durch die Unterschrift des 1. Vorsitzenden beurkundet.
(4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Vereins sind dem zustaendigen Finanzamt anzuzeigen.
(5) Ueber die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugaenglich sein. Einwendungen koennen nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugaenglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. 24% der Mitglieder dies per e-mail oder fax gegenueber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht nach, koennen die Mitglieder die ausserordentliche Versammlung selbst einberufen.

§7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern koennen nur Mitglieder des Vereins berufen werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann fuer seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand fuehrt die Geschaefte des Vereins und fuehrt die Beschluesse der Mitgliederversammlung aus. Der gesetzliche Vorstand besteht gemaess §26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jaehrlich zusammentritt. Bzgl. der Formerfordernisse und Protokollierung gilt ss6 entsprechend. Bei Eilbeduerftigkeit koennen Beschluesse per mail oder per fax gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Der Vorstand hat das Recht, bei Beduerftigkeit einzelner Mitglieder deren Mitgliedsbeitraege ganz oder teilsweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu vereinbaren.

§8 Aufloesung des Vereins

(1) Wenn die Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die Aufloesung des Vereins beschlossen hat, erfolgt die Auseinandersetzung nach den Regeln des Buergerlichen Gesetzbuches.
(2) Naeheres beschliesst die Mitgliederversammlung, deren Beschluesse diesbezueglich einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beduerfen.